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von Cerner Corporation
veröffentlicht am 11.02.2021

„Deutschlands Krankenhäuser sollen stark bleiben!“ Der Appell aus dem deutschen Bundesgesundheitsministerium 2020 war deutlich ‒ und vor allem angesichts der weiterhin grassierenden Corona-Pandemie ein nachdrücklich formuliertes Anliegen. Zum 29. Oktober 2020 ist das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) in Kraft getreten und mit ihm soll nun endlich der längst überfällige digitale Wandel in deutschen Kliniken Realität werden. Im ersten Teil unserer dreiteiligen Serie zum Krankenhauszukunftsgesetz erfahren Sie, welche Inhalte bis 2024 umgesetzt sein müssen und wie Cerner mit i.s.h.med deutsche Krankenhäuser dabei unterstützt.

Inka Lang ist Medizininformatikerin und als Senior Regulatory Strategist bei Cerner zuständig für das klinische Informationssystem i.s.h.med®. Sie weiß, wovon sie spricht, wenn sie sagt: „Das Krankenhauszukunftsgesetz ist der richtige und längst überfällige Schritt in Richtung Digitalisierung. Für die meisten deutschen Krankenhäuser bedeutet die Umsetzung aber auch eine große Herausforderung.“ Und sie fügt hinzu: „Für manche fühlt es sich geradezu an wie der Sprung vom Buchdruck direkt ins Internet.“ Diesen „Sprung“ in Gestalt des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) lassen sich Bund und Länder 4,3 Milliarden Euro kosten ‒ und erwarten im Gegenzug die fristgerechte Erfüllung verpflichtender Fördertatbestände im Hinblick auf den Digitalisierungsgrad.

Vorgeschriebene Digitalisierung der klinischen Kernprozesse bis 2024

Insgesamt elf dieser sogenannten Fördertatbestände sind es, die das KHZG bezogen auf die Kernprozesse in einer Klinik aufführt, um die angestrebte digitale Reife zu erlangen.

  • Fördertatbestand 1: Anpassung der technischen / informationstechnischen Ausstattung der Notaufnahme eines Krankenhauses an den jeweils aktuellen Stand der Technik
  • Fördertatbestand 2: Patientenportale. Dazu gehören das digitale Aufnahmemanagement, Behandlungsmanagement, Entlass- und Überleitungsmanagement
  • Fördertatbestand 3: Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation. Dazu zählen die Digitale Dokumentation sowie Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen
  • Fördertatbestand 4: Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen
  • Fördertatbestand 5: Digitales Medikationsmanagement
  • Fördertatbestand 6: Digitale Leistungsanforderung
  • Fördertatbestand 7: Leistungsabstimmung und Cloud-Computing-Systeme
  • Fördertatbestand 8: Digitales Versorgungsnachweissystem für Betten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und anderen Versorgungseinrichtungen
  • Fördertatbestand 9: informationstechnische, kommunikationstechnische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke
  • Fördertatbestand 10: IT-Sicherheit
  • Fördertatbestand 11: Anpassung von Patientenzimmern an die besonderen Behandlungsformen im Fall einer Epidemie

Dabei sind es vor allem die Fördertatbestände 2 bis 6, deren Umsetzung für deutsche Kliniken bis 2024 maßgeblich ist. Darunter fallen das Patientenportal, die digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, die Einrichtung eines klinischen Entscheidungsunterstützungssystems, das Medikationsmanagement sowie die digitale Leistungsanforderung. Alle diese Bereiche sind in der elektronischen Patientenakte von i.s.h.med bereits angelegt und kundenspezifisch unterschiedlich weit ausgebaut. Bereits heute hat man bei Cerner passende Maßnahmenpakete geschnürt, die die „Reise des Patienten“ von der Anamnese im Patientenportal über die Behandlungs- und Pflegeprozessdokumentation, die Leistungsbeauftragung, die Medikation als Closed-Loop-Prozess bis hin zum digitalen Entlassmanagement beinhalten.

Die zudem vom Gesetzgeber geforderte digitale Umsetzung und Anbindung von klinikinternen Services, wie z. B. die Entscheidungsunterstützung bei Behandlungen ‒ in i.s.h.med bereits in den Order Sets angelegt ‒, der Bereich Telemedizin und das Thema Cloud Computing, kommen noch hinzu. Vorrang bei den förderungsfähigen Vorhaben haben übrigens Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur, sobald diese zur Verfügung stehen.
In den kommenden drei Jahren geht es vor allem darum, die geforderten Ausbaustufen für Kunden des Cerner-KIS einheitlich umzusetzen. Für Inka Lang und ihr Team beginnt die Reise mit der Ermittlung des Status quo durch eine Reifegradanalyse. Denn erst mit dieser wird eine notwendige Grundlage für die Bedarfsanmeldung der einzelnen Fördertatbestände geschaffen. Wie Cerner seine Kunden bei der Messung des digitalen Reifegrads unterstützt, erfahren Sie im zweiten Teil unserer Blog-Serie zum Krankenhauszukunftsgesetz.
Bis spätestens 30. September 2021 müssen die Bedarfsmeldungen für die einzelnen Fördertatbestände bei den jeweiligen Bundesländern eingereicht werden, bis Jahresende 2021 soll die Genehmigung der Förderanträge erfolgen ‒ es bleibt also wenig Zeit, um sich auf den Weg zu machen. Schließlich umfasst der Zeitraum für die Förderung und Umsetzung der Maßnahmen gemäß KHZG bis 2024 nur drei Jahre.

Text: Katharina Zeutschner, textwerker24

Foto: ©iStock